Was aus der Hausgeldabrechnung nie auf den Mieter darf
Ihre Verwaltung stuft die Kosten für die Eigentümergemeinschaft ein, nicht für Ihr Mietverhältnis. Diese Posten stehen fast immer in derselben Tabelle wie die umlagefähigen – und gehören trotzdem nie in die Abrechnung Ihres Mieters.
Die Posten, die immer beim Eigentümer bleiben
- Zuführung zur Erhaltungsrücklage
- Verwaltervergütung und Sonderhonorare
- Instandhaltung, Instandsetzung, Reparaturen
- Kontoführungs- und Bankgebühren
- Rechtsanwalts-, Notar- und Gerichtskosten
- Mietausfallwagnis
Umlagefähig sind nur die in § 2 der Betriebskostenverordnung genannten siebzehn Arten. Position siebzehn, die „sonstigen Betriebskosten“, ist die einzige offene – und sie greift nur, wenn die konkrete Kostenart im Mietvertrag ausdrücklich benannt ist.
Die Abrechnungsspitze gehört nicht dazu
Das ist der häufigste Denkfehler. Der Nachschuss, den Sie als Eigentümer an die Gemeinschaft zahlen, ist die Differenz zwischen den beschlossenen Vorschüssen und den tatsächlichen Kosten. Er betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen Ihnen und der Gemeinschaft. Umzulegen sind die tatsächlichen umlagefähigen Kosten Ihrer Einheit, nicht die Spitze.
Zwei Fälle, die vom Mietvertrag abhängen
Kabel- und Breitbandgebühren. Das Nebenkostenprivileg ist zum 1. Juli 2024 entfallen. Für Zeiträume danach lassen sich Sammelverträge nur noch unter engen Voraussetzungen weitergeben. Ältere Verwalterabrechnungen führen den Posten trotzdem unverändert als umlagefähig.
Stellplatz und Tiefgarage. Nur umlagefähig, wenn der Stellplatz im selben Mietvertrag mitvermietet ist. Bei getrennter Vermietung gehören diese Kosten in eine eigene Abrechnung.
Hausgeldabrechnung hochladen, Positionen prüfen, Brief ausdrucken.
Rechnen und Vorschau kosten nichts.